Veränderungen bei den Zuständigkeiten der schleswig-holsteinischen Finanzämter

Mit der Änderungsverordnung (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 546 ff.) wird die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZustVO) geändert. Es werden darin die folgenden zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen geregelt:

  • Der (Haupt-) Sitz des Finanzamts Eckernförde-Schleswig wird – unter Beibehaltung des Finanzamtsnamens – von Eckernförde nach Schleswig verlagert.
  • Die Adresse des Finanzamts Eckernförde-Schleswig lautet ab dem 1. Januar 2024 somit Suadicanistraße 26-28, 24837 Schleswig. Der bisherige Hauptsitz wird zur Außenstelle.
  • Der (Haupt-) Sitz des Finanzamts Nordfriesland wird von Leck nach Husum verlagert. Die Adresse des Finanzamts Nordfriesland lautet ab dem 1. Januar 2024 somit Herzog-Adolf-Straße 18a, 25813 Husum. Der bisherige Hauptsitz wird zur Außenstelle.
  • Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Bearbeitung von Haftungs-, Anfechtungs- und Arrestfällen übernimmt zukünftig- das Finanzamt Flensburg für Fälle aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzämter Schleswig und Nordfriesland,
    – das Finanzamt Itzehoe für die Fälle aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzämter Dithmarschen, Elmshorn und Pinneberg,
    – das Finanzamt Kiel für Fälle aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzämter Neumünster, Plön und Rendsburg und
    – das Finanzamt Lübeck für Fälle aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzämter Ostholstein und Ratzeburg.Die Finanzämter Bad Segeberg und Stormarn behalten die vorbenannten Aufgaben für ihren bisherigen Zuständigkeitsbereich.Der genaue Aufgabeninhalt, auf den sich die Aufgabenveränderung bezieht, ergibt sich aus der Fußnote 4 der neugefassten Anlage 1 zu § 1 FÄZustVO. Auf den Er-lass zur Zentralisierung der Erhebungsstellen – Bereich Haftung – zum 01. Januar 2024 vom 2. November 2023 (Az. S 0190 – 036) wird verwiesen.
  • Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der Fußnote 2 in Anlage 1 zu § 1 FÄZustVO hinsichtlich der Zuständigkeit für die Besteuerung optierender Gesellschaften im Sinne von § 1a Körperschaftsteuergesetz.

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2023.